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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1   Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Animal Health Concepts B.V. (AHC) mit Sitz in Heino, KvK-Nummer 53350472, einerseits und dem Käufer andererseits.
  2. Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen oder einem Teil davon können nur schriftlich vereinbart werden.
  3. Wenn einmal eine Vereinbarung unter der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Bedingungen geschlossen wurde, gelten diese Bedingungen uneingeschränkt auch für spätere Vereinbarungen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig. AHC ist dann berechtigt, diese Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dieser weitestgehend entspricht, ohne nichtig zu sein oder rechtsunwirksam zu werden.
  5. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ungültig.
  6. Im Falle einer Übersetzung oder Auslegung zwischen verschiedenen Sprachversionen dieser Bedingungen sind der niederländische Text und die Auslegung nach niederländischem Recht stets maßgebend und ausschlaggebend.

Artikel 2   Zustandekommen der Vereinbarung

  1. Alle Angebote von AHC sind unverbindlich, sowohl in Bezug auf die Preise und die Lieferzeit als auch in Bezug auf die Möglichkeiten zur Lieferung der angebotenen Produkte, es sei denn, das Angebot weist ausdrücklich etwas anderes aus. Angebote können widerrufen werden, bis eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
  2. Vereinbarungen kommen erst nach schriftlicher Annahme durch AHC zustande oder sobald AHC mit der Ausführung der vom Käufer erteilten Bestellung begonnen hat.
  3. Nachträglich getroffene Nebenabreden, Änderungen oder Zusagen binden AHC nur dann, wenn sie von AHC schriftlich bestätigt worden sind.

Artikel 3   Preise

  1. Alle von AHC berechneten Preise sind in Euro und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackungskosten, Ein- und Ausfuhrzölle und andere Abgaben, die staatlich angeordnet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der angebotene Preis gilt nur für die konkrete Vereinbarung und die darin genannten Mengen.
  3. Alle Verkäufe erfolgen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Preis auf den bei Abschluss der Vereinbarung geltenden Kostenfaktoren beruht, wie: Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Fremdwährungsausgleich und Transportkosten.
  4. AHC ist berechtigt, die Preise um bis zum Tag der Lieferung eintretende Erhöhungen zu erhöhen. Abweichungen von bis zu 10 % des Preises werden als angemessen erachtet.

 Artikel 4   Lieferung

  1. Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Werk, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Art der Lieferung vereinbart.
  2. Die Lieferung der Produkte an den Käufer und der Übergang des Risikos (wie Verlust, Diebstahl und Beschädigung) der Produkte auf den Käufer erfolgt durch die Bereitstellung der Produkte von AHC an den Käufer oder an den ersten Spediteur ab dem Betriebsgelände von AHC (Fabrik), es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zu den vereinbarten Zeiten und am vereinbarten Ort abzunehmen. Ergänzend zu Art. 75 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens gerät der Käufer in Verzug, wenn er die Waren nicht zur vereinbarten Zeit oder am vereinbarten Ort abnimmt oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, und die Produkte gelten als geliefert. AHC kann dann beschließen:
    • Produkte (durch Dritte) zu lagern;
    • Produkte an Dritte zu verkaufen;
    • Produkte zu vernichten.
    • Dies geschieht ausschließlich auf Rechnung und Risiko des Käufers, und alle daraus resultierenden Schäden, darunter Transportkosten, Lagerkosten und entgangener Gewinn, gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
  4. AHC ist berechtigt, in Teilen zu liefern. Abweichend von Art. 73 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist jede Lieferung als eine separate Vereinbarung zu betrachten, und AHC ist berechtigt, diese Lieferung separat in Rechnung zu stellen.
  5. Die Lieferfrist ist nur ein Richtwert und stellt keine endgültige Frist dar. Hinsichtlich der Lieferfristen ist AHC erst dann in Verzug, wenn sie in Verzug gesetzt worden ist.
  6. Verzögert sich die Lieferung, weil sich Umstände aus welchen Gründen auch immer ändern, wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert. AHC wird den Käufer rechtzeitig über eine Verzögerung informieren. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht, die Vereinbarung aufzulösen oder Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 5   Zahlung

  1. Es gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum.
  2. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Zu diesem Zeitpunkt werden alle ausstehenden Rechnungen von AHC gegenüber dem Käufer sofort und in voller Höhe zahlbar.
  3. AHC kann eine Vorauszahlung oder andere Garantien verlangen.
  4. Alle Zahlungen sind ohne Abzug oder Aufrechnung zu leisten. Der Käufer darf Zahlungen nicht aussetzen.
  5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat.
  6. Wird AHC durch den Verzug des Käufers gezwungen, ihre Forderung zwecks Inkasso abzugeben, gehen alle damit verbundenen Kosten, darunter Verwaltungskosten, gerichtliche und außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten eines Konkursantrags, zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des unbezahlt gebliebenen Betrags, mindestens jedoch 500,00 €.
  7. Zahlungen des Käufers vermindern immer erst die Kosten, gefolgt von den anfallenden Zinsen und schließlich der Hauptforderung und den laufenden Zinsen, ungeachtet der Angabe, die der Käufer der Zahlung als Verwendungszweck/Zahlungsreferenz zuweist.
  8. Wenn der Käufer eine Vereinbarung mit AHC nicht erfüllt oder wenn AHC anderswie begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers hat, ist AHC berechtigt, die Lieferung von Sachen aufzuschieben, bis der Käufer eine Sicherheit für die Forderungen und die Zahlung der zu liefernden Sachen geleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Aufforderung eine Sicherheit anzubieten.
  9. Nachdem der Käufer seine Verpflichtungen doch noch erfüllt und/oder eine ausreichende Sicherheit geleistet hat, steht AHC die Lieferfrist zur Verfügung, die unter Berücksichtigung der dann im Betrieb von AHC und/oder der Lieferanten von AHC bestehenden Möglichkeiten für die Lieferung der Produkte nötig ist.
  10. Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann AHC die Vereinbarung mit dem Käufer jederzeit ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention auflösen. In diesem Fall haftet der Käufer für alle Schäden, die AHC dadurch entstehen, darunter Gewinnausfall, Transportkosten und Kosten der Inverzugsetzung.

Artikel 6   Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung erfolgt unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Produkten, auch den bereits bezahlten, wird vorbehalten, bis alle Forderungen aus der/den Vereinbarung/en und damit zusammenhängenden Diensten einschließlich Zinsen und Kosten erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, die von AHC gelieferten Produkte getrennt von anderen Sachen und deutlich als Eigentum von AHC gekennzeichnet aufzubewahren und ordnungsgemäß zu versichern und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
  2. AHC ist berechtigt, ihr Eigentum zurückzunehmen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Käufer nicht oder verspätet zahlen wird.
  3. Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Sachen nicht verpfänden, übereignen oder anderswie mit einem Recht zugunsten Dritter belegen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig.
  4. AHC wird unter Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € pro Tag Zugang zu den von ihr gelieferten Produkten gewährt, ohne dass AHC den Käufer hierzu in Verzug setzen muss.
  5. Die Kosten, die durch die Ausübung des Eigentumsrechts durch AHC entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Wenn und soweit das Bestimmungsland der Produkte weitergehende Möglichkeiten zum Eigentumsvorbehalt bietet, gelten diese weitergehenden Möglichkeiten.

Artikel 7   Prüfung und Mängelrüge

  1. Der Käufer hat die gelieferten Sachen sofort nach Erhalt auf sichtbare Mängel zu prüfen (oder prüfen zu lassen). Unter sichtbar wird mindestens, aber nicht ausschließlich, verstanden: die Menge, das Verpackungsmaterial, der äußere Zustand, der Artikelcode und die Etikettierung. Mängelrügen, die auf sichtbaren Mängeln beruhen, verjähren, wenn der Käufer AHC den Mangel nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Beanstandung und unter Beifügung von Fotos gemeldet hat.
  2. Alle anderen Mängel, die nicht unter 7.1 beschrieben sind, müssen AHC innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Käufer einen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken können, schriftlich unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Beanstandung und unter Beifügung von Fotos gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer keine mangelhafte Leistung mehr geltend machen.
  3. Die gelieferten Produkte sind unbedenklich, wenn sie den in der Europäischen Union und in den Niederlanden geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  4. Beanstandungen von Produkten, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, werden nicht akzeptiert.
  5. Im Falle einer Beanstandung der Qualität der Produkte ist der Käufer verpflichtet, die Produkte auf Verlangen von AHC in gutem Zustand zu halten und sie ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften für weitere Untersuchungen zu lagern/aufzubewahren. Der Käufer muss AHC die Gelegenheit einräumen, den Grund für die Beanstandung zu ermitteln (oder ermitteln zu lassen).
  6. Jede Klage muss binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach dem Lieferdatum bei einem nach diesen Bedingungen zuständigen Gericht eingereicht werden, es sei denn, die Rechte aus anwendbaren Verträgen, Gesetzen und Verordnungen sind früher verjährt. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch auf Schadenersatz.
  7. Wenn die Beanstandung begründet ist, wird AHC nach eigenem Ermessen entweder eine angemessene Entschädigung zahlen, die den Rechnungswert des beanstandeten Teils der Lieferung nicht übersteigt, oder die Produkte nach Rücksendung der ursprünglichen Lieferung ersetzen. Immaterielle Schäden und Schäden, die Dritten entstehen und/oder sonstige Schäden, die keine unmittelbaren Vermögensschäden sind, werden in keinem Fall vergütet.

Artikel 8   Haftung

  1. AHC haftet nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobes Verschulden und/oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung oder von zur Geschäftsführung von AHC gehörenden Aufsichtspersonen vor.
  2. Unter Schäden werden in jedem Fall Schäden verstanden, die sich aus dem haftungsbegründenden Ereignis (Nichterfüllung) ergeben, Schäden infolge von Vertragsauflösung, Schäden wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung und Schäden aufgrund einer unerlaubten Handlung.
  3. Unter keinen Umständen haftet AHC für reine Vermögensschäden, Personenschäden, Todesfälle, Gewinneinbußen, Umsatzeinbußen, Ersparnisverluste, Beeinträchtigung des Firmenwerts oder ähnliche Verluste, wie auch immer sie entstanden sind, Arbeitskosten, Verluste aufgrund von Geschäftsstagnation, Reparaturkosten, Transportkosten, Zinskosten und Strafen, die der Käufer, seine Untergebenen und Personen, die vom Käufer oder in seinem Namen beschäftigt werden, erlitten haben, unabhängig davon, wie ein solcher Verlust genannt wird (direkt, indirekt, als Folge).
  4. Jeglicher Haftungsanspruch gegenüber AHC erlischt, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen und den Beschwerdefristen im Sinne von Artikel 7 (Prüfung und Mängelrüge) nicht nachgekommen ist.
  5. AHC haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch und/oder die Anwendung der Produkte entgegen den Anweisungen von AHC entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit diesen Anweisungen vertraut ist.
  6. Die kumulative Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unterliegt in ihrer Gesamtheit nach Ermessen von AHC ausdrücklich folgenden Beschränkungen:
    • Ersatz des Produkts, worauf sich die Beschwerde bezieht;
    • Bis zur Höhe des Betrags, den die Versicherung in dem betreffenden Fall auszahlt, zuzüglich der Selbstbeteiligung von AHC. Wenn die Versicherung aus welchem Grund auch immer keine Zahlung leistet, ist die Haftung für Schäden ausdrücklich auf den Rechnungswert des Produkts beschränkt, an dem der Schaden festgestellt wurde oder auf das sich der Schaden bezieht. Eine weitergehende Haftung von AHC ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. AHC hat das Recht, den Schaden durch einen von ihr zu bestellenden unabhängigen Sachverständigen beurteilen zu lassen. AHC muss denn auch bei einer Untersuchung über Art, Umfang und Ursache des Schadens jegliche Mitarbeit geleistet werden, da ansonsten jeglicher Anspruch auf Schadenersatz erlischt.
  8. AHC kann in allen Fällen nur binnen einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses auf Schadenersatz verklagt werden. Alle Forderungen auf Schadenersatz verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Entstehung der Haftung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, Rechte aus anwendbaren Verträgen, Gesetzen und Verordnungen sind früher verjährt.
  9. Der Käufer stellt AHC von (allen Folgen) einer Haftung Dritter in Bezug auf die von AHC an den Käufer gelieferten Produkte frei. Forderungen Dritter werden daher von AHC nicht akzeptiert.
  10. Soweit AHC Dritte eingeschaltet hat, schließt sie die Haftung nach Art. 6:76 BW ausdrücklich aus.
  11. AHC haftet nicht für eine falsche Anwendung der gelieferten Produkte durch den Käufer oder Dritte.

Artikel 9   Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels ist gleichzusetzen mit höherer Gewalt ex Art. 6:75 BW. Höhere Gewalt auf Seiten von AHC liegt in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, vor, wenn AHC nach Abschluss der Vereinbarung an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung oder den Vorbereitungen dazu gehindert wird durch: (Bürger-)Krieg, Kriegsschäden, Kriegsgefahr, Aufruhr, Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, eine Epidemie, eine Pandemie, Rohstoffmangel, Behinderung und Unterbrechung des Transports, Kriegshandlungen, Feuer, übermäßige Niederschläge, Überschwemmungen, Aschewolke(n), Streiks und Betriebsbesetzung (sowohl organisiert als auch unorganisiert), Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Defekte an Maschinen, Störungen in der Energieversorgung, Ausfall des Internets, des Datennetzes oder der Telekommunikationseinrichtungen, Verzug von Lieferanten, Krankheit von Mitarbeitern und/oder Abwesenheit von Mitarbeitern, Geräten oder Einrichtungen, die für die Lieferung entscheidend sind, (Cyber-)Kriminalität und (Cyber-)Vandalismus, dies alles sowohl im Betrieb von AHC als auch bei Dritten, wie z. B. Lieferanten, von denen AHC alle oder einen Teil der benötigten Materialien beziehen muss, sowie bei der Lagerung oder während des Transports, ob unter eigener Verwaltung oder nicht. Diese Liste ist nicht erschöpfend.
  2. Solange höhere Gewalt andauert, werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von AHC ausgesetzt. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als 3 Monate, sind sowohl AHC als auch der Käufer berechtigt, die Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz entsteht.
  3. Wenn AHC ihre Verpflichtungen bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist AHC berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um eine separate Vereinbarung handeln würde.

Artikel 10 Verpackung

  1. Wiederverwendbare Verpackungen werden nur dann zum berechneten Preis zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und die Verpackungen in unbeschädigtem Zustand an AHC zurückgegeben werden.

 Artikel 11 Beendigung der Vereinbarung

  1. AHC ist berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention oder Inverzugsetzung aufzulösen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt, für zahlungsunfähig erklärt wird, Zahlungsaufschub beantragt, zur gesetzlichen Umschuldung zugelassen wird oder anderweitig die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert. In diesen Fällen ist jede Forderung, die AHC gegenüber dem Käufer hat, sofort und in voller Höhe zahlbar.
  2. Mit Ausnahme der in Artikel 9 (Höhere Gewalt) beschriebenen Situation ist der Käufer nicht berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen.
  3. Bei einer Auflösung werden die beiderseitigen Forderungen sofort zahlbar. Der Käufer haftet für den von AHC erlittenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns und der Transportkosten.
  4. Wenn AHC und der Käufer mehrere Male miteinander Geschäfte machen, sind die Vereinbarungen immer als separate Vereinbarungen zu betrachten, und es kommt keine fortlaufende Vereinbarung zustande, die gekündigt werden muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  5. Wenn und soweit von einer fortlaufenden Vereinbarung zwischen AHC und dem Käufer die Rede ist, kann diese immer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (gerechnet ab dem letzten Arbeitstag des Monats) gekündigt werden, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht auf beiden Seiten entsteht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Kündigungsregelung vereinbart. In jedem Fall kann von einer fortlaufenden Vereinbarung nicht die Rede sein, wenn der Käufer während eines Zeitraums von sechs Monaten oder länger keine Käufe bei AHC getätigt hat.

Artikel 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen niederländischem Recht.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich auf die geschlossene Vereinbarung beziehen und/oder daraus entstehen, werden beim Gericht Den Haag, Standort Den Haag, anhängig gemacht, sofern nicht zwingende niederländische Bestimmungen dem entgegenstehen, ungeachtet des Rechts von AHC, den Streitfall bei einem anderen nach niederländischem Recht, europäischen Vorschriften oder internationalen Verträgen zuständigen Gericht anhängig zu machen.
  3. Wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz hat, werden alle Streitigkeiten vom Niederländischen Schiedsinstitut (NAI) gemäß der vom NAI erlassenen Schiedsgerichtsordnung entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schlichter. Das Verfahren wird in niederländischer Sprache durchgeführt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist in Rotterdam beim NAI.